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   OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94   

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https://dejure.org/1995,3427
OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94 (https://dejure.org/1995,3427)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.09.1995 - 9 U 338/94 (https://dejure.org/1995,3427)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. September 1995 - 9 U 338/94 (https://dejure.org/1995,3427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versicherung Kaskoversicherung Repräsentant Zurechnung Wartepflicht Unfallflucht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AKB §§ 7 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. V Abs. 4; VVG §§ 6, 23; StVG § 142
    Versicherung Kaskoversicherung Repräsentant Zurechnung Wartepflicht Unfallflucht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prokurist; Repräsentantenstellung; Firmen-Kfz; Alleinige Obhut; Laufende Betreuung; Gefahrstandspflicht; Unfallflucht; Verletzung der Aufklärungspflicht; Grobe Fahrlässigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; AKB § 12 Abs. 1 II e; AKB § 12; AKB § 12 Abs. 1
    Prokurist als Repräsentant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 7 Abs. 5; StGB § 142; VVG § 34

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 839
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 26.10.1994 - 20 U 48/94

    Versicherungsnehmer; Nutzung; Dienstfahrzeug; Risikoverwalter; Fehlverhalten;

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Daß demgegenüber die Klägerin sämtliche Kosten für Pflege, Wartung und Reparaturen zu tragen hatte, steht der Annahme einer Repräsentantenstellung nicht zwingend entgegen, da dieser Umstand noch nichts darüber aussagt, wer für die laufende Betreuung des Fahrzeugs im Sinne einer Risikoverwaltung tatsächlich und nicht nur finanziell zu sorgen hat (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten Fall BGH VersR 1969, 1086 ff.; ferner OLG Hamm r + s 1995, 41).

    Anderes könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B. der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im Widerspruch stehen könnte (anders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095; tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s 1995, 41 f.).

  • BGH, 26.04.1989 - IVa ZR 242/87

    Mieter als Repräsentant des Vermieters

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Repräsentant ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung), wobei entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht noch hinzutreten muß, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat; ferner kann eine Repräsentantenstellung gegeben sein, wenn der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt, ohne daß ihm zugleich die Obhut über die versicherte Sache überlassen worden ist (vgl. BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 f.; zur älteren Rechtsprechung vgl. insbesondere BGH VersR 1989, 737 f. = r + s 1989, 262 f.).
  • BGH, 20.05.1969 - IV ZR 616/68
    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Anderes könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B. der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im Widerspruch stehen könnte (anders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095; tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s 1995, 41 f.).
  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.11.1993 eine Rechnung vom 18.5.1992 über die Anschaffung eines fabrikneuen PKW Audi 100 zu einem Preis von 46.065,84 DM netto ohne Überführungskosten, Kfz-Brief-Kosten und Zulassungskosten vorgelegt (Bl. 109 d.A.), woraus allerdings hervorgeht, daß sie dieses Fahrzeug bereits am 27.1.1992 bestellt hatte und damit schon vor dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall des Zeugen B.; dies hindert aber nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, nicht eine Regulierung des Schadens auf Neupreisbasis; es reicht aus, daß ein schon vor dem Versicherungsfall bestelltes, aber erst danach ausgeliefertes Fahrzeug zum Ersatzfahrzeug bestimmt wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 13 AKB mit Bezug auf BGH VersR 1985, 78).
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Repräsentant ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung), wobei entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht noch hinzutreten muß, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat; ferner kann eine Repräsentantenstellung gegeben sein, wenn der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt, ohne daß ihm zugleich die Obhut über die versicherte Sache überlassen worden ist (vgl. BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 f.; zur älteren Rechtsprechung vgl. insbesondere BGH VersR 1989, 737 f. = r + s 1989, 262 f.).
  • BGH, 01.10.1969 - IV ZR 632/68

    Begriff des Repräsentanten des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Daß demgegenüber die Klägerin sämtliche Kosten für Pflege, Wartung und Reparaturen zu tragen hatte, steht der Annahme einer Repräsentantenstellung nicht zwingend entgegen, da dieser Umstand noch nichts darüber aussagt, wer für die laufende Betreuung des Fahrzeugs im Sinne einer Risikoverwaltung tatsächlich und nicht nur finanziell zu sorgen hat (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten Fall BGH VersR 1969, 1086 ff.; ferner OLG Hamm r + s 1995, 41).
  • OLG Frankfurt, 14.03.1985 - 1 U 158/84

    Handlung des Repräsentanten; Rahmen des versicherten Risikos;

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Anderes könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B. der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im Widerspruch stehen könnte (anders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095; tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s 1995, 41 f.).
  • OLG Stuttgart, 01.12.1975 - 2 U 60/75
    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    Anderes könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B. der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im Widerspruch stehen könnte (anders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095; tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s 1995, 41 f.).
  • LG Düsseldorf, 11.03.1969 - 18 O 18/69

    Nachvertraglicher Wettbewerb des VV

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 338/94
    In Fällen der Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch Unfallflucht steht das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs im Vordergrund; daß zugleich auch die Aufklärungsinteressen des Versicherers beeinträchtigt werden, ist nur eine Art "Reflex" der Nichtbeachtung der strafrechtlich sanktionierten Wartepflicht gemäß § 142 StGB (vgl. auch BGH VersR 1969, 696, wobei die Tatsache, daß diese Entscheidung einen Fall aus der Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft, für die hier erörterte Frage keine Rolle spielen dürfte).
  • OLG Koblenz, 22.12.2000 - 10 U 508/00

    Repräsentant der Versicherungsnehmerin - Handelsvertreter - Fahrzeugnutzung -

    Der selbständige Handelsvertreter W A, der nach § 10 des zwischen der Klägerin und ihm geschlossenen Handelsvertretervertrages vom 1.1.1997 ausschließlich für die Klägerin tätig sein durfte, hatte danach eigenverantwortlich die Riskoverwaltung über den versicherten PKW übernommen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 509; OLG Köln VersR 1996, 839; OLG Frankfurt/M. VersR 1996, 838; Knappmann, VersR 1997, 261, 262-264).
  • OLG Köln, 09.05.2000 - 9 U 66/99
    Da ihm somit wesentliche Aufgaben und Befugnisse der Klägerin zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind, ist er Repräsentant der Klägerin im Rahmen der Risikoverwaltung (vgl. hierzu OLG Köln r+s 1995, 402).
  • OLG Köln, 21.10.1997 - 9 U 376/94

    Unfallflucht bei Unfall mit Dienstwagen; Repräsentant; Versicherung;

    Entgegen der früheren von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung muß nicht noch hinzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGH r+s 1993, 321, OLG Köln, r+s 1995, 402).
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